Mängelanzeigen müssen zur Vermeidung des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels dem Lieferer gegenüber schriftlich angezeigt werden.
Rücksendungen werden ohne vorherige Verständigung nicht angenommen, daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten bei 8-Stunden-Betrieb vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen schlechten von uns beschafften Materials oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtung.
Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen werden nur in unserem Werk vorgenommen.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen oder Witterungs- und Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder bleibt sie erfolglos oder lässt der Lieferer eine vom Besteller für die Behebung oder Besserung eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels gestellte Nachfrist fruchtlos verstreichen, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Im übrigen ist jede Haftung des Lieferers, insbesondere jede Schadenersatzhaftung - gleich aus welchem Rechtsgrund -, ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten beruht. Im letzteren Fall ist der Schadenersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt.