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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Angebot und Lieferung

Angebote sind freibleibend.

Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er technisch und kaufmännisch restlos geklärt ist und von uns schriftlich bestätigt wurde. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform.

Die in unseren Drucksachen enthaltenen Angaben, wie Maß- und Gewichtsangaben, sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

Katalog- und Listenangaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

2. Preise

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Sofern keine Rechnungen des Bestellers bei uns offen sind, gewähren wir bei Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, 2 % Skonto.

Auslandslieferungen werden nach besonderen Vereinbarungen berechnet. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden, ohne dass es einer besonderen In-Verzug-Setzung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugsentschädigungen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite berechnet.

3. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Lieferanten eingetreten, z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen.

Derartige Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Klärung der gewünschten Änderung wieder von neuem zu laufen beginnt.

6. Gewährleistung

Mängelanzeigen müssen zur Vermeidung des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels dem Lieferer gegenüber schriftlich angezeigt werden.

Rücksendungen werden ohne vorherige Verständigung nicht angenommen, daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten bei 8-Stunden-Betrieb vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen schlechten von uns beschafften Materials oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtung.

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen werden nur in unserem Werk vorgenommen.

Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen oder Witterungs- und Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder bleibt sie erfolglos oder lässt der Lieferer eine vom Besteller für die Behebung oder Besserung eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels gestellte Nachfrist fruchtlos verstreichen, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Im übrigen ist jede Haftung des Lieferers, insbesondere jede Schadenersatzhaftung - gleich aus welchem Rechtsgrund -, ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten beruht. Im letzteren Fall ist der Schadenersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7. Sonstige Bestimmungen

Für Lieferungen von Fremdfabrikaten haftet der Lieferer nur im Umfang der seitens der Unterlieferanten übernommenen Gewähr. Die Gewähr des Lieferers gilt nur dem Besteller gegenüber. Im Falle einer Weiterveräußerung haftet der Lieferer Dritten gegenüber nicht.

Es gelten ausschließlich die mit unserer Auftragsbestätigung angegebenen Liefer- und Zahlungsbedingungen und sind somit immer vorrangig gegenüber abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers.

Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die übrigen Bedingungen nicht.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist München.

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten - auch bei Klagen im Scheck- und Wechselprozess - ist München.

 

 

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